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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotograf und
Kunden erreicht werden.
1. Fotografische Arbeit.
Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom
Fotografen für den Kunden gemäß der zwischen den Parteien getroffenen
Vereinbarung geleistete Arbeit.
2. Fotograf.
Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit
beauftragte Person.
3. Kunde.
Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen
bestellt.
4. Parteien.
Die «Parteien» sind der Fotograf und der Kunde.
5. Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar.
Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form
auf einem Datenträger, insbesondere auf Papier, Diapositiven, CD-ROMs,
Computerfestplatten, gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder
als «Exemplar».
II. Leistung der fotografischen Arbeit
1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung
der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen
überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die
technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel wie zum Beispiel
Beleuchtung und Bildkomposition zu.
2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf
Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.
3. Die Fotoapparate und –Materialien sowie die sonstigen Geräte, die für
die fotografische Arbeit nötig sind, werden vom Fotografen besorgt.
4. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde
dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte
(Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor
ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen
gemäß Ziffer II.4. nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der
bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine
Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des Tarifs des SBf und
beträgt 50% des Honorars, welches gemäß Tarif für die Ausführung der
ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.
6. Die Regel der Ziffer II.5 gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger
als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger
Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.
7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den
Fotograf bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare
dieser Arbeit zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden
über.
8. Bestellungen per Telefon und E-Mail bzw. Online-Shop gelten als
Vertragsschluss zwischen den Parteien und sind demnach verbindlich.
9. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist bei gewerblichen
Kunden und bei privaten Kunden innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsstellung zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben das
gelieferte Material und die elektronischen Bilddaten im Besitz des
Fotografen.
III. Haftung des Fotografen
1. Der Fotograf haftet, einschließlich einer Mängelhaftung, nur für
vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung
gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.
2. Der Kunde hat seine Mängelrüge innerhalb von sechs Werktagen ab
Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die
fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr
geltend gemacht werden.
IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden
a. Im allgemeinen
1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen
vereinbarten Zweck verwenden. Jede vereinbarungswidrige Verwendung
verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von
150% des gemäß SAB-Tarif (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der
Bild-Agenturen und –Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.
2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen
getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen.
Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht
berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu
überlassen.
3. Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmte Verwendung des Werks
den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen.
4. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
b. Rechte Dritter
1. Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, welche Personen im Rahmen
der fotografischen Arbeit zu fotografieren sind, hat der Kunde dafür zu
sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Gebrauch gegeben haben,
den der Kunde von ihrem Bild im Rahmen der Verwendung der fotografischen
Arbeit machen will.
2. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände übergeben oder ihm bestimmte
Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert
werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter dem
Gebrauch entgegensteht, den der Kunde von dem Bild dieser Gegenstände oder
Orte (Locations) im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen
will.
3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen
Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, dem
Fotografen jeden Schadenersatz zurück zu erstatten, zu dem dieser
zugunsten der Berechtigten verurteilt werden könnte, und ihn für sämtliche
Kosten der Prozessführung gegen die Berechtigten zu entschädigen.
V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen
1. Der Fotograf behält das Recht, die fotografische Arbeit in jeder Form
und auf jedem Träger (insbesondere im Internet) zu veröffentlichen, sie
Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine ausschließliche oder nicht
ausschließliche Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu
gewähren oder Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit zu übergeben.
Dieses Recht des Fotografen unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung
des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne
wichtigen Grund zu verweigern; der Kunde, der seine Zustimmung nicht
ausdrücklich und schriftlich innerhalb von dreißig Tagen seit dem
Bewilligungsgesuch des Fotografen verweigert oder einschränkt, gilt als
mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.
2. Im Falle der Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen
im Sinne des vorstehenden Absatzes hat sich der Fotograf zu vergewissern,
dass durch die beabsichtigte Verwendung kein Recht Dritter an der
Abbildung von Personen, Gütern oder Orten verletzt wird.
VI. Referenzen
Der Fotograf hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet,
Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden
auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene
fotografische Arbeit hinzuweisen. VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschließlich
schweizerisches Recht anwendbar.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen.
Fotograf Kurt Rauch, Rosenaustrasse 13, 8406 Winterthur - CH
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